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   LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20   

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LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20 (https://dejure.org/2021,68447)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 05.07.2021 - 6 O 354/20 (https://dejure.org/2021,68447)
LG Bielefeld, Entscheidung vom 05. Juli 2021 - 6 O 354/20 (https://dejure.org/2021,68447)
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Wird zitiert von ... (0)Neu Zitiert selbst (15)

  • BGH, 28.02.2012 - VI ZR 79/11

    Äußerungen im Gerichtsverfahren

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Mit dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) und dem Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) ist es nicht vereinbar, wenn redliche Äußerungen in einem Zivilprozess aus Gründen des Ehrenschutzes zu rechtlichen Nachteilen führen, weil die Behauptung sich im späteren Prozess als unrichtig oder unaufklärbar erweist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 -, Rn. 9, juris).

    Ein solcher Rechtsschutz setzt aber voraus, dass der Rechtssuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, Rn. 25, juris, BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 -, Rn. 9, juris).

    Sofern der BGH ausführt, es solle allein in dem Ausgangsverfahren geprüft werden, ob das die Ehre des Klägers betreffende Äußerung wahr und erheblich ist (vgl. BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 -, Rn. 7, juris), kann daraus nicht entgegen der oben ausgeführten Grundsätze gefolgert werden, es müsse in jedem Fall Beweis über den Wahrheitsgehalt der Äußerung erhoben werden.

  • BGH, 20.12.2011 - VI ZR 261/10

    Persönlichkeitsrechtsverletzende Berichterstattung im Internet: Einordnung der

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Deshalb muss der Einzelne grundsätzlich Einschränkungen seines Rechts auf informationelle Selbstbestimmung hinnehmen, wenn und soweit solche Beschränkungen von hinreichenden Gründen des Gemeinwohls getragen werden und bei einer Gesamtabwägung zwischen der Schwere des Eingriffs und dem Gewicht der ihn rechtfertigenden Gründe die Grenze des Zumutbaren noch gewahrt ist (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10 -, Rn. 14, juris m.w.N.).

    Dabei ist zunächst zu berücksichtigen, dass die gesammelten Daten über den Kläger nicht den sensitiven Daten, der Intim- und Geheimsphäre (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10 -, Rn. 13, juris) zuzuordnen sind, sondern vielmehr seiner Sozialsphäre entstammen.

    Die Sozialsphäre betrifft den Bereich, in dem sich die persönliche Entfaltung von vornherein im Kontakt mit der Umwelt vollzieht, so insbesondere das berufliche und politische Wirken des Individuums (BGH, Urteil vom 20. Dezember 2011 - VI ZR 261/10 -, Rn. 16, juris).

  • BGH, 03.02.2009 - VI ZR 36/07

    Kritik an Unternehmen - Korruptionsskandal

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Sie nimmt daher in vollem Umfang am Schutz des Grundrechts aus Art. 5 Abs. 1 GG teil (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -, Rn. 15, juris).

    Die Einstufung des Verhaltens des Klägers als möglicherweise strafrechtlich relevanter Tatbestand bringt hier daher zunächst nur die ganz überwiegend auf Wertung beruhende subjektive Beurteilung des Äußernden zum Ausdruck (vgl. BGH, Urteil vom 03. Februar 2009 - VI ZR 36/07 -, Rn. 15, juris).

  • BVerfG, 11.04.1991 - 2 BvR 963/90

    Persönlicher Ehrenschutz und Parteivortrag im Zivilrechtsstreit

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Ein solcher Rechtsschutz setzt aber voraus, dass der Rechtssuchende gegenüber den Organen der Rechtspflege, ohne Rechtsnachteile befürchten zu müssen, jene Handlungen vornehmen kann, die nach seiner von gutem Glauben bestimmten Sicht geeignet sind, sich im Prozess zu behaupten (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, Rn. 25, juris, BGH, Urteil vom 28. Februar 2012 - VI ZR 79/11 -, Rn. 9, juris).

    Ein missbräuchliches Verhalten käme erst bei bewusst unwahren oder unhaltbaren Äußerungen oder solchen Äußerungen in Betracht, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, in dem sie getätigt werden, stehen (vgl. zur Strafverfolgung nach Äußerung im Zivilprozess: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, Rn. 29, juris; für Abwehrklage: vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 20 W 298/04 -, Rn. 52, juris).

  • BGH, 07.12.1999 - VI ZR 51/99

    Verdachtsberichterstattung: "Schleimerschmarotzerpack"

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Von einer Schmähkritik kann nur dann die Rede sein, wenn bei der Äußerung nicht mehr die Auseinandersetzung in der Sache, sondern die Diffamierung der Person im Vordergrund steht, die jenseits polemischer und überspitzter Kritik persönlich herabgesetzt und gleichsam an den Pranger gestellt werden soll (BGH, Urteil vom 07. Dezember 1999 - VI ZR 51/99 -, BGHZ 143, 199-213, Rn. 39 m.w.N.).
  • BGH, 15.11.2005 - VI ZR 274/04

    Unterlassungsanspruch bei unwahrer Wortberichterstattung

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Diese Äußerung ist, selbst ihre Unwahrheit unterstellt, nicht geeignet den Kläger in seinem sozialen Geltungsanspruch herabzusetzen (siehe auch BGH, Urteil vom 15. November 2005 - VI ZR 274/04 -, Rn. 10, juris).
  • BVerfG, 09.12.2020 - 1 BvR 704/18

    Erfolgreiche Verfassungsbeschwerde einer Verlegerin gegen Verpflichtung zur

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Das führt dazu, dass bei der Vermischung der letztlich aber prägenden Elemente der Stellungnahme, des Dafürhaltens oder Meinens mit Elementen einer Tatsachenbehauptung dennoch der Schutzbereich der Meinungsfreiheit eröffnet ist (vgl. BVerfG, Stattgebender Kammerbeschluss vom 09. Dezember 2020 - 1 BvR 704/18 -, Rn. 21, juris).
  • BVerfG, 23.10.2007 - 1 BvR 150/06

    Verletzung des allgemeinen Persönlichkeitsrechts durch unwahre

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Auch der Kläger hat eine daraus erwachsende Persönlichkeitsverletzung nicht dargelegt (siehe hierzu BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 23. Oktober 2007 - 1 BvR 150/06 -, Rn. 24, juris).
  • OLG Frankfurt, 20.12.2005 - 20 W 298/04

    Wohnungseigentumsverfahren: Anspruch auf Unterlassung ehrkränkender Äußerungen im

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Ein missbräuchliches Verhalten käme erst bei bewusst unwahren oder unhaltbaren Äußerungen oder solchen Äußerungen in Betracht, die in keinem tatsächlichen oder rechtlichen Zusammenhang mit dem Rechtsstreit, in dem sie getätigt werden, stehen (vgl. zur Strafverfolgung nach Äußerung im Zivilprozess: BVerfG, Kammerbeschluss vom 11. April 1991 - 2 BvR 963/90 -, Rn. 29, juris; für Abwehrklage: vgl. OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Dezember 2005 - 20 W 298/04 -, Rn. 52, juris).
  • BVerfG, 15.12.1983 - 1 BvR 209/83

    Volkszählung

    Auszug aus LG Bielefeld, 05.07.2021 - 6 O 354/20
    Zu dem Schutzbereich des allgemeinen Persönlichkeitsrechtes gehört auch in Befugnis des Einzelnen, grundsätzlich selbst zu entscheiden, wann und innerhalb welcher Grenzen persönliche Lebenssachverhalte offenbart werden (vgl. BVerfG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 1 BvR 209/83 -, BVerfGE 65, 1-71, Rn. 146).
  • BGH, 08.05.2012 - VI ZR 217/08

    Internationale Zuständigkeit bei Persönlichkeitsrechtsverletzungen durch

  • BGH, 19.10.2004 - VI ZR 292/03

    Zur Bildberichterstattung über die Beziehung der Klägerin zu dem früheren Ehemann

  • BGH, 11.12.2007 - VI ZR 14/07

    Anspruch eines nicht am Prozess beteiligten Dritten auf Unterlassung

  • BGH, 12.04.2016 - VI ZR 505/14

    Zur Zulässigkeit einer Verdachtsberichterstattung über eine Organentnahme

  • BGH, 05.11.2013 - VI ZR 304/12

    Zur Zulässigkeit der Veröffentlichung von Vornamen und Alter des Kindes eines

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